(1) 1Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist.
2Es sind folgende Stützwerte anzuwenden, wobei ein Gütefaktor von weniger als 60 Prozent nur für Windenergieanlagen in der Südregion anzuwenden ist:
3
| Gütefaktor | 50 Prozent | 60 Prozent | 70 Prozent | 80 Prozent | 90 Prozent | 100 Prozent | 110 Prozent | 120 Prozent | 130 Prozent | 140 Prozent | 150 Prozent |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Korrekturfaktor | 1,55 | 1,42 | 1,29 | 1,16 | 1,07 | 1 | 0,94 | 0,89 | 0,85 | 0,81 | 0,79 |
(2) 1Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst.
2In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht.
3Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst.
4Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
(3) 1Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
(4) 1Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen.
2Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der „FGW e. V.
3– Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien“
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(+++ § 36h Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 33 Satz 1 u. Satz 2 Nr. 2 +++)
(+++ § 36h Abs. 3 Satz 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 36h: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36h: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)