(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen
(1a) 1Gebote für Anlagen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nur abgegeben werden, wenn die Anlagen mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllen sollen:
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(2) 1Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 beigefügt werden:
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(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 50 Megawatt nicht überschreiten.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen keine Gebote für Freiflächenanlagen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, abgegeben werden, wenn drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin Freiflächenanlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden, mit einer installierten Leistung von mehr als 80 Gigawatt auf landwirtschaftlich genutzten Flächen betrieben werden und im Marktstammdatenregister als in Betrieb genommen registriert wurden.
2Nach dem Ablauf des 31. Dezember 2030 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungsschwelle 177,5 Gigawatt beträgt.
(+++ § 37 Abs. 1 u. 2 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 1a u. Abs. 2 Nr. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 100 Abs. 41 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 3 in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)
(+++ § 37: Zur Nichtanwendung vgl. § 16 Abs. 2 InnAusV +++)