Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
–(+++ § 53b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 53b: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)