(1) 1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
2
(2) 1Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Angaben beifügen:
2
(3) 1Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:
2
(4) 1In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
2§ 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 außer § 39 Abs. 3 Nr. 5, §§ 39b, 39d, 39g u. 39i Abs. 1a bis 5: Zur Anwendung vgl. § 39j +++)
(+++ §§ 39 bis 39f: Zur Anwendung vgl. § 39g Abs. 5 Eingangssatz +++)
(+++ § 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)