print

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG 2023

arrow_left arrow_right

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

(+++ 16: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 52
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25