(1) Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i werden im Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments nicht berücksichtigt, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote teilweise oder ganz nicht zu berücksichtigen sind, die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor der Bekanntmachung nach § 29 bekannt gemacht hat und die jeweilige Landesregierung die Überschreitung einer Auslöseschwelle drei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
(+++ § 37c in der am 15.5.2024 geltenden Fassung: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 28 Satz 1 +++)
(+++ § 37c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 u. § 22 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ §§ 37 bis 38b: zur Anwendung vgl. § 3 Satz 2 GemAV +++)