print

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG 2023

arrow_left arrow_right

Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 52
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25