print

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien – EEG 2023

arrow_left arrow_right

1§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.
2Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass

1.
die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und
2.
für den über die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(+++ § 38h Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 38h Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 52
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25