1§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden.
2Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass
(+++ § 38h Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 38h Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 48 Abs. 4 Satz 2 +++)