Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247