print

Bundesdisziplinargesetz – BDG

arrow_left arrow_right

1Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25