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Bundesdisziplinargesetz – BDG

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(1) 1Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu.
2Er kann es anderen Stellen übertragen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25