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Bundesdisziplinargesetz – BDG

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25