(1) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
2
(2) 1Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
2
(3) 1Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden.
2Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.