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Bundesdisziplinargesetz – BDG

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(1) 1Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
2Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25