print

Bundesdisziplinargesetz – BDG

arrow_left arrow_right

1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten auferlegt werden.
2Hat der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25