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Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet – SchuldRAnpG

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Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
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