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Schuldrechtsanpassungsgesetz – SchuldRAnpG

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Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26