SchuldRAnpG
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Schuldrechtsanpassungsgesetz – SchuldRAnpG
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§ 29 Begriffsbestimmung
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Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die
1.
nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,
2.
mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,
3.
durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und
4.
nicht Kleingartenanlagen im Sinne des
§ 1
des Bundeskleingartengesetzes
sind.
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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