print

Schuldrechtsanpassungsgesetz – SchuldRAnpG

arrow_left arrow_right

1Hat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigentümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Baulichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die Entschädigung nach § 12 nur an den Sicherungsnehmer und den Nutzer gemeinschaftlich leisten.
2§ 1281 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26