SchuldRAnpG
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Schuldrechtsanpassungsgesetz – SchuldRAnpG
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§ 53 Kündigung bei abtrennbaren Teilflächen
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Auf die Kündigung abtrennbarer Teilflächen ist
§ 40
entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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