(1) Der Nutzer ist zum Vorkauf berechtigt, wenn das Grundstück erstmals an einen Dritten verkauft wird.
(2) Das Vorkaufsrecht besteht nicht, wenn
(3) Das Vorkaufsrecht besteht ferner nicht, wenn der Nutzer
(4) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung des Nutzers über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(5) 1Das Vorkaufsrecht erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2Stirbt der Nutzer, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen über, der das Vertragsverhältnis mit dem Grundstückseigentümer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzt.
(6) 1Erstreckt sich die Nutzungsbefugnis auf eine Teilfläche eines Grundstücks, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn die einem oder mehreren Nutzern überlassene Fläche die halbe Grundstücksgröße übersteigt.
2Mehreren Nutzern steht das Vorkaufsrecht in bezug auf ein Grundstück gemeinschaftlich zu.
3Im übrigen sind die §§ 463 bis 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.