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Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet – SchuldRAnpG

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1Nach Beendigung des Vertrages hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen zu leisten.
2§ 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25