1Nach Beendigung des Vertrages hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen zu leisten. 2§ 12 Abs. 2 bis4 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.11.2015 I 2010