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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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(1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register wird auf Antrag des als Eigentümer Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht, wenn alle Eintragungen gelöscht sind, die nicht die in § 81 Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Löschung der Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle betreffen.

(2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register gelöscht, so soll das Registergericht dies dem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentümer des Luftfahrzeugs Eingetragenen bekanntmachen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25