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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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(1) 1Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung.
2Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist, steht dem eingetragenen Recht gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26