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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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(1) Besteht für die Forderung ein Registerpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen oder an mehreren Anteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil für die ganze Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).

(2) 1Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Betrag haftet.
2Zur Verteilung ist die Erklärung des Gläubigers und die Eintragung in das Register erforderlich.
3Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Verteilung seine Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25