Die Bestellung eines Registerpfandrechts ist unzulässig, solange das Luftfahrzeug mit einem Registerpfandrecht belastet ist, das im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung eingetragen ist.
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882