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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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1Bei der Verfolgung des Rechts aus dem Registerpfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen ist.
2Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25