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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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(1) 1Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann nicht in anderer Weise mit einem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz vorgesehen ist.
2§ 647 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(2) Das gleiche gilt, wenn das Luftfahrzeug in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, aber im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eingetragen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25