(1) 1Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
2Der nachträglichen Änderung des Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.
(2) 1Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich.
2Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.
(3) 1Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich.
2Die Zustimmung ist dem Registergericht oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Registerpfandrecht erlischt.
(5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Registerpfandrecht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.