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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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(1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.

(2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25