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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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1Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Registerpfandrecht auf ihn über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfandrechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, geltend gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25