(1) 1Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben
(2) 1Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeugrolle übereinstimmen.
2Wer das Luftfahrzeug als Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist.