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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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1Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Fälle des § 59 mit der Forderung.
2Das Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus dem Luftfahrzeug und soweit er aus den sonstigen Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25