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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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1Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug wird in das Register eingetragen, wenn es ordnungsmäßig zur Eintragung angemeldet wird.
2Anmeldeberechtigt ist, wer als Eigentümer des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, sowie der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25