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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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(1) 1Jedes Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt).
2Das Registerblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.

(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25