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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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1Erstrecken sich nach § 71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind.
2§ 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25