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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Luftfahrzeug.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26