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Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen – LuftFzgG

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(1) Der Versicherer muß fällige Prämien oder sonstige ihm auf Grund des Versicherungsvertrags gebührende Zahlungen vom Versicherten und vom Gläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Zahlung zurückweisen könnte.

(2) Das Luftfahrzeug haftet kraft des Registerpfandrechts für den Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet hat.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25