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Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

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1Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die Unfallversicherung Bund und Bahn können von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, den Trägern der Unfallversicherung und der Rentenversicherung Auskunft über die Behandlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlangen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Das Auskunftsverlangen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25