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Soldatenentschädigungsgesetz – SEG

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(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1.
434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2.
868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3.
1 302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4.
1 736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5.
2 169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) 1Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent.
2Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26