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Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

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(1) 1Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro.
2§ 13 gilt entsprechend.

(2) 1Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro.
2§ 13 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

(4) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25