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Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

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1Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem Gesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die zuständige Behörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn Daten über die Behandlung und den Gesundheitszustand der geschädigten Person sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der medizinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Abrechnung der Leistungen erforderlich ist.
2Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung durchzuführen, maßgeblich waren, an die in Satz 1 genannten Stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25