(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
(2) 1Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen.
2Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.