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Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

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(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von

1.
Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
2.
Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.

(2) 1Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten.
2Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen.
3Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25