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Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

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(1) 1Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung.
2Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

(2) 1Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
2

1.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
4.
Leistungen der Wohnungshilfe.

(3) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes, beauftragen.
2Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25