print

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Anspruch ruht, solange die geschädigte Person Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld bezieht.
2Dies gilt nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme oder einer medizinischen Rehabilitationsleistung.

(2) 1Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung ruht auch während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
2Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25