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Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

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(1) 1Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten.
2Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezogen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt.

(2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25