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Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten – SEG

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(1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder mit Einwilligung der geschädigten Person oder deren Hinterbliebenen ein Fallmanagement durch.

(2) 1Das Fallmanagement ist die aktivierende und koordinierende Begleitung der geschädigten Person oder der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren.
2Ergänzend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch zu beachten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25