(1) 1Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld der Soldatenentschädigung beziehen,
(2) 1Geschädigten Personen, die wegen einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehören, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet.
2Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person rentenversicherungspflichtig wäre.
(3) 1Geschädigten Personen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet.
2Aufwendungen für die Alterssicherung sind insbesondere