1Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2025 I Nr. 143
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.